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Februar 2017

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Seite 11 

KÖGEL

Dialog

KÖGEL 

l

Allgemein

Risikoquelle Baulärm

Vor allem Maschinen und Geräte, die

beim Bau von Gebäuden und der Infra-

struktur eingesetzt werden, stellen oft

eine erhebliche Lärmquelle dar. Dabei

ist der Geräuschpegel abseits von Sied-

lungsgebieten eher unproblematisch.

Anders sieht es jedoch im innerstädti-

schen Bereich aus. Hier treffen verschie-

dene Interessen aufeinander. Anwohner

fühlen sich durch den Lärm belästigt.

Bauunternehmen setzten alles daran ih-

ren Auftrag möglichst wirtschaftlich zu

erfüllen.

Welche Lautstärke müssen Anlieger to-

lerieren? Was hingegen ist unzumutbar?

Beschwerden können ehebliche Folgen

mit sich ziehen. Im schlimmsten Fall dro-

hen sogar rechtliche Konsequenzen. Diese

behördlichen oder gerichtlichen Anord-

nungen führen meist zu Mehrkosten und

Zeitverzug. Da keine dieser Folgen im In-

teresse der Bauherren, Auftraggeber, Pla-

ner oder Bauunternehmer ist, gilt es einen

Interessenausgleich aller Beteiligten zu

schaffen.

Welche Schritte bei der bauseitigen Pla-

nung erforderlich sind, fasst der Verein zur

Förderung fairer Bedingungen am Bau e. V.

in seinem Merkblatt Baulärm zusammen.

Es beinhaltet fachliche, baurechtliche und

baupraktische Informationen in übersicht-

licher Form.

Erhältlich ist der Leitfaden als PDF

zum Download unter folgender Adresse:

www.baulärmportal.de

Prävention kann

vor unangenehmen

Folgen schützen

Es geht um die sogenannte Kampfmit-

telfreiheit. Mehr als 70 Jahre nach Ende

des Zweiten Weltkriegs sind die Zahlen

noch immer alarmierend: Nach Schätzun-

gen liegen bundesweit noch etwa 100.000

Tonnen Blindgänger im Boden.

Etwa 5000 Bomben werden jährlich in der

Bundesrepublik geräumt. Durchschnittlich

ein bis zwei Selbstdetonationen werden in

Deutschland pro Jahr verzeichnet.

Dass solche Blindgänger bei Bauarbeiten

nicht nur einem Bagger gefährlich werden

können, liegt auf der Hand. Aus diesem

Grunde müssen sich alle Bauverantwort-

lichen informieren, also Bauherr, Planer,

Baugrundgutachter, Bauunternehmer und

Behörden.

Verantwortlich für die Kampfmittelfrei-

heit des Baugrundstücks ist der Bauherr. Er

muss im Zuge der Genehmigungsplanung

eine regelgerechte Untersuchung durch

geschulte Fachunternehmen veranlassen.

Und er muss die Kosten für die Erkundung

und eventuelle Sicherungsmaßnahmen

tragen.

Bauunternehmer dürfen die Arbeiten erst

aufnehmen, wenn ihnen ordnungsgemä-

ße Freigaben vorliegen. Sollten dennoch

Kampfmittel entdeckt werden, müssen die

Bauarbeiten sofort eingestellt, die Baustelle

gegen Zutritt gesichert und die Polizei ver-

ständigt werden.

Prävention im Vorfeld einer Baumaß-

nahme ist also kein entbehrlicher Luxus,

sondern sollte eine Selbstverständlichkeit

sein. Wer das nicht beachtet, handelt min-

destens fahrlässig. Und das kann bereits

auch ohne eine Gefahrverwirklichung laut

Gesetz strafbar sein.

Schutzausrüstung:

Warum sie wichtig ist

Leider ist es nicht wegzudiskutieren: Auf

Baustellen gibt es mehr Arbeitsunfälle als

in anderen Branchen. Das ist keine Über-

raschung, sind die Beschäftigten doch

verschiedenen Gefahrenquellen wie her-

unterfallendem Baumaterial oder großer

Höhe ausgesetzt. Aus diesem Grund ist

die richtige persönliche Schutzausrüstung

(PSA) das A und O.

Sie bewahrt vor Verletzungen und rettet

im Ernstfall sogar Leben. Hierzu gehören

Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz, Lärm-

schutz, Hand- und Fußschutz, Atem- sowie

Hautschutz, Schutz gegen Absturz oder

auch spezielle Kleidung.

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die

Sicherheit ihrer Angestellten zu gewähr-

leisten. Sie untersuchen dies mit dem so-

genannten TOP-Prinzip (Technik – Organi-

sation – Person): Wenn die Gefährdung mit

technischen und organisatorischen Maß-

nahmen nicht zu beseitigen ist, greift die

PSA. Welche persönliche Schutzkleidung

speziell verwendet werden muss, überprüft

der Vorgesetzte mit Hilfe einer Gefähr-

dungsbeurteilung. Daraus leitet sich seine

Betriebsanweisung ab, die den Arbeitern

vorgibt, welche Schutzmaßnahmen wann

einzusetzen sind.

Die Einsatzfähigkeit und Pflege der PSA

unterliegt der Überprüfung der Betriebsan-

gehörigen. So sind Schutzhelme, die zur

Grundausstattung gehören, beispielsweise

alle vier Jahre zu erneuern, da der Kunst-

stoff durch UV-Strahlung, Witterung und

mechanischer Beanspruchung altert und

spröde wird.

Allgemeines

Gebotszeichen

Fußschutz

benutzen

Hautschutzmittel

benutzen

Schutzkleidung

benutzen

Atemschutz

benutzen

Gehörschutz

benutzen

Hände

waschen

Schutzschürze

benutzen

Auffanggurt

benutzen

Gesichtsschutz

benutzen

Kopfschutz

benutzen

Vor Wartung oder

Reparatur freischalten

Augenschutz

benutzen

Handlauf

benutzen

Rettungsweste

benutzen

Warnweste

benutzen

Fußgängerweg

benutzen

Handschutz

benutzen

Rückhaltesystem

benutzen

Übergang

benutzen

Quelle: www.bgbau-medien.de

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